 |
 |
 |
Vereinssatzung "Närrische Ritter" Westerwald vom 22. Oktober 2004
|
§1 - Gründung, Name und Sitz des Vereins |
- Der Verein "Närrische Ritter Westerwald e.V." wurde am 11. Februar 1989 gegründet.
- Der offizielle Name des Vereins lautet "Närrische Ritter Westerwald e.V.".
- Sitz des Vereins ist 56249 Herschbach.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
|
|
§2 - Zweck des Vereins |
- Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums, die in
Form von unterhaltsamen Sitzungen und Veranstaltungen sowie der Unterstützung befreundeter Vereine
durchgeführt wird.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke
und ist politisch und religiös unabhängig und neutral.
|
|
§3 - Organe des Vereins |
|
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
|
§4 - Mitgliedschaft |
- Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die die Vereinsarbeit und die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlicht beantragt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet
der Vorstand einstimmig. Bei Minderjährigen muss der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter
unterschrieben werden.
- Nach 33jähriger Vereinszugehörigkeit, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, geht die
Mitgliedschaft automatisch in eine Ehrenmitgliedschaft über.
|
|
§5 - Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus dem:
- Präsident
- Vizepräsident
- Schatzmeister
- Vizeschatzmeister
- Protokolarius
- Vizeprotokolarius
- 4 (vier) Ratsmitglieder
- Ehrenpräsident
- Nach § 26 BGB besteht der vertretungsberechtigte Vorstand aus dem Präsidenten,
Vizepräsidenten, Schatzmeister und Protokolarius. Der Verein wird von jeweils zwei der o. g.
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
|
|
§6 - Bestellung des Vorstandes |
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. Der bestehende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Wird eine Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit erforderlich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung, aus den Reihen der Vereinsmitglieder, ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
|
|
§7 - Aufgaben des Vorstandes |
- Dem Vorstand obliegt die Kassenführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und
die Verwaltung des Vereinseigentums.
- Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen des Vorstandes.
- Der Präsident beruft den Vorstand ein, sooft es ihm erforderlich erscheint.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse der Sitzungen werden protokolliert und vom Präsidenten sowie dem
Protokolarius bzw. bei Abwesenheit durch zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Die Protokollführung
übernimmt der Protokolarius oder ein gewählter Stellvertreter.
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Ein- und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen
Rechenschaftsbericht zu erstatten.
|
|
§8 - Mitgliederversammlung |
- Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladungen an die Mitglieder
erfolgen mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung in schriftlicher Form.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Die jährliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung (siehe § 9).
- Die allgemeinen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einer einfachen Mehrheit
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat das Recht Anträge zu stellen. Die
Anträge sind bis acht Kalendertage vor der festgesetzten Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Präsidenten
sowie dem Protokolarius bzw. bei Abwesenheit durch zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Die
Protokollführung übernimmt der Protokolarius oder ein gewählter Stellvertreter.
|
|
§9 - Jahreshauptversammlung |
- Themen der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind:
- Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten
- Verlesung des Protokolls von der letzten Jahreshauptversammlung durch den Protokolarius
- Verlesung des Jahresrückblicks durch den Protokolarius
- Ausführlicher Kassenbericht durch den Schatzmeister
- Stellungnahme der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Emp-fehlung der
Kassenprüfer
- Wahl des Wahlleiters
- Neuwahl von zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr
- Neuwahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
- Besprechung weiterer Themen wie Anträge und Anregungen der Mitglieder und Verschiedenes
- Die Art der Abstimmung wird durch den Wahlleiter festgelegt. Eine geheime Abstim-mung hat jedoch
zu erfolgen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes kann ein Stellvertreter die jeweiligen Aufgaben nach
Abs. 1, Satz 1-10 übernehmen.
|
|
§10 - Satzungsänderungen |
|
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer 3/4 Mehrheit der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen (BGB §33, Abs. 1, Satz 1).
|
|
§11 - Mitgliedsbeitrag |
- Der Mitgliedsbeitrag muss in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden. Über
die Höhe des Beitrages bzw. dessen Festsetzung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
- Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Beitragspflicht einzelner Mitglieder ganz oder
teilweise aufheben.
- Durch eine Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge.
|
|
§12 - Zahlungen / Zuwendungen |
|
Es besteht von Seiten der Mitglieder sowie auch von anderen Stellen kein Anspruch
auf Zahlungen oder Zuwendungen jeglicher Art aus Mitteln des Vereins.
|
|
§13 - Ausschluss von Mitgliedern |
- Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschließen:
- bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinsinteressen.
- bei Nichtanerkennung oder Verstößen gegen die Vereinssatzung.
- wegen unkameradschaftlichen Verhaltens.
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages drei Monate im
Rückstand ist.
- aus sonstigen, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung
ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
- Über die Entscheidung ist das Mitglied anschließend schriftlich zu informieren.
|
|
§14 - Beendigung der Mitgliedschaft |
|
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Tod
- Auflösung des Vereines
- Ausschluss (siehe § 13)
- Freiwillige Kündigung durch das Mitglied, mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten
zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
|
|
§15 - Auflösung des Vereins |
- Der Verein kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige
Organisation und zwar an den Kindergarten, 56249 Herschbach.
|
|
§16 - Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen |
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.
- Die Mitglieder verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen
zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmun-gen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich
in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten
sich die Mitglieder auf die Etablierung angemessener Regelungen in dieser Satzung hinzuwirken, die
dem am nächsten kommen, was die Mitglieder nach dem Sinn und Zweck der Satzung bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
|
|
§17 - Inkrafttreten |
|
Die Satzung in der vorstehenden Fassung tritt am 22. Oktober 2004 in Kraft.
Die Satzung vom 28. Februar 1989 mit Änderung vom 16. April 1993 verliert somit ihre Gültigkeit.
|
|
 |